Sedierung mit Propofol
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Sedierung mit Propofol – zum Beispiel in der Gastroenterologie (Spiegelung von Magen, Darm, Gallengang)
„Ärztliche Behandlungsfehler – Therapie – Durchführung: Sedierung bei Gastroskopie oder Koloskopie nur unter Mitwirkung einer zweiten (ärztlichen oder besonders geschulten) Person (AG Augsburg VersR 14, 712).“
Weidenkaff W (2015) Kommentierung zu § 630a (Rn 27) BGB. In: Palandt O: Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 74. Aufl. Beck, München
Sedierung auf Sicherheitsniveau der Narkose: Herstellerangaben verlangen zweiten Arzt
„Sedierungen werden mit den gleichen zentralnervös wirkenden Anästhetika (insb. Propofol) durchgeführt wie Narkosen. Der Unterschied liegt in der grundsätzlich geringeren Dosierung, deren Wirkung im Einzelfall aber nicht sicher vorhersehbar ist. Deswegen müssen Sedierungen genauso fachkundig geführt und überwacht werden wie Narkosen.“
S3-Leitlinie zur gastrointestinalen Endoskopie: 2014 und 2023
„Sedierung als Zwillingsschwester der Narkose
Die Sedierung ist aus dem medizinischen Alltag kaum wegzudenken. Untersuchungen und Eingriffe der unterschiedlichsten Fachrichtungen, die für den Patienten mit Angst und/oder Schmerzen verbunden sind, aber seine Bewegungslosigkeit erfordern, werden heute im „Dämmerschlaf“ vorgenommen. Beispielhaft seien hier neben der Gastroenterologie (Spiegelung von Magen, Darm, Gallengang) die Zahnmedizin, Radiologie (z.B. CT oder MRT bei Kindern), Gynäkologie, Kardiologie oder Schönheitschirurgie genannt. Zum Einsatz kommen dabei die gleichen zentralnervös wirkenden Medikamente wie bei einer Allgemeinanästhesie, also Benzodiazepine (z.B. Midazolam/Handelsname Dormicum oder Diazepam/Handelsname Valium) und „bevorzugt“ das intravenöse Anästhetikum Disoprivan (Handelsname Propofol). Zur Schmerzlinderung werden bisweilen zusätzlich stark wirksame Opiate wie Pethidin (Handelsname: Dolantin) gegeben. Sedierung und Narkose lassen sich folglich nicht nach Wirkstoffgruppen unterscheiden, sondern nur nach der grundsätzlich unterschiedlichen Dosierung derselben. Es handelt sich um „Zwillingsschwestern“ mit gleicher Risikotypizität und allenfalls unterschiedlicher Komplikationsdichte.“
Zitiert aus: Neelmeier T, Schulte-Sasse U (2013) Sedierung auf Sicherheitsniveau der Narkose. Herstellerangaben und S3-Leitlinie verlangen zweiten Arzt. GesR 2/2013: 78-82
Mit freundlicher Genehmigung der Verlagsredaktion Dr. Otto Schmidt KG Köln
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Patientenaufklärung: Vorsatzstrafbarkeit mangels Aufklärung über Substandardbehandlung
„Auf Ärzten lastet berufsbedingt das erhöhte Risiko einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit insbesondere durch ein Augenblicksversagen.Weiß der Arzt allerdings schon vor der Behandlung, dass diese standardwidrig erfolgen wird (z. B. infolge unzureichender Personalausstattung), dann droht ihm nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wenn er den Patienten nicht über die entsprechende Risikoerhöhung gesondert aufklärt. Die Rechtsprechung hat in zwei Entscheidungen die Durchführung einer Sedierung ohne einen zweiten Arzt für standardwidrig erachtet. Der juristisch und medizinisch sichersteWeg einer Risikoprävention besteht aus unserer Sicht daher darin, „Zwei-Personen-Sedierungen“ abzulehnen.“
Zitiert aus: Neelmeier T, Patientenaufklärung: Vorsatzstrafbarkeit mangels Aufklärung über Substandardbehandlung
Endheu 2014; 27: 167–169
Mit freundlicher Genehmigung des Thieme-Verlages
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