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Vorsicht bei Werbeauftritten der Gesundheitseinrichtungen


Im Internet hatte der Zahnarzt „für seine zahnärztlichen Behandlungen in Narkose für geistig behinderte Patienten, damit geworben, dass diese Eingriffe unter einem dem Krankenhaus angepassten hohen personellen und operativen Sicherheits- und Qualitätsstandard durchgeführt werden.“ Das AG Limburg hierzu: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann von einem solchen Standard keine Rede sein; das Gegenteil ist bewiesen.“

Es mangelt in Deutschland gegenwärtig an einem praktisch wirksamen, kontrollierenden Abgleich zwischen den Werbeauftritten von Gesundheitseinrichtungen und der dort tatsächlich gegebenen Infrastruktur. So können „schwarze Schafe“ unter den Leistungserbringern anästhesiologische Versorgungsstandards relativieren oder unterwandern, ohne dass die Patienten dies bei ihrer Auswahlentscheidung bemerken. Auf diese Weise drohen nicht nur Patientenschädigungen, sondern auch erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Anbieter, welche die Personalmehrkosten schultern und sich damit in die Gefahr einer „adversen Marktselektion“ begeben.

 

Ausführlich hierzu:

  • AG Limburg a. d. Lahn: Urt. v. 25.03.2011 – 3 Js 7075/08 - 52 Ls, ArztR 2011; 46: 232-239
    Zum Urteil
  • Neelmeier T, Schulte-Sasse U (2012) Adverse Selektion medizinischer Leistungserbringer – Marktversagen infolge Informationsasymmetrie und Verantwortungsgefälle. GesR 11: 65-72
    Zum Artikel
  • Neelmeier T, Schulte-Sasse U (2012): Hypoxie durch Organisationsverschulden – Forensische Begutachtung von Führungsverhalten in Gesundheitseinrichtungen. Rechtsmedizin; 22: 406-413.
    Zum Artikel
  • Schulte-Sasse U, Neelmeier T (2013) Strafbarkeit von Zahnärzten für anästhesiologische Komplikationen. Vertrauen ist gut, Vereinbarungen sind besser. NZB 48(1): 42-46
    Zum Artikel      Zum Literaturverzeichnis

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