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Verantwortung des Praxisbetreibers

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Verantwortung Praxisbetreiber

Grenzen des Vertrauensgrundsatzes

Das Amtsgericht Limburg hielt den Zahnarztpraxisbetreiber „verantwortlich für einen geordneten Behandlungs- und Überwachungsablauf vom Beginn des Eingriffs bis zur Entlassung der jeweiligen Patienten … Wie einem Klinikträger oblag es dem [Angeklagten] gleichermaßen, die technisch-apparativen Einrichtungen und die erforderliche personelle Ausstattung für die postoperative und postnarkotische Überwachungsphase zu besorgen bzw. dafür Sorge zu tragen“

Vor deutschen Strafgerichten wurden bislang eher selten Praxisbetreiber im Zusammenhang mit anästhesiologischen Komplikationen angeklagt. Die Grenzen des sog. Vertrauensgrundsatzes werden von der Rechtsprechung aber enger gezogen als vielfach bekannt. Praxisbetreiber, gegen die wegen unzureichend organisierter Patientenüberwachung ermittelt wird, berufen sich in Gegenwart einer defizitären personellen oder apparativen Ausstattung ihrer Praxis üblicherweise auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz, demzufolge sie sich auf die Aufgabenerfüllung und das überlegene Fachwissen des Anästhesisten hätten verlassen dürfen. Regelmäßig fehlt es jedoch an den wichtigsten Voraussetzungen dieses Grundsatzes. Er basiert nämlich nicht etwa auf Wissensasymmetrie zwischen Operateur und Anästhesist, sondern dem Prinzip der Arbeitsteilung. Entscheidend ist allein die klare Definition, Abgrenzung und Zuordnung von Aufgabenbereichen. Dies ist eine Kernaufgabe des Praxisbetreibers als Einrichtungsleiter, auch im Fall einer zusätzlich ausgeübten „Doppelfunktion“ als Operateur.

Bereits 2001 hatte das AG Langenfeld [Rechtskräftiger Strafbefehl vom 17. August 2001]

6 AG Langenfeld Rechtskräftiger Strafbefehl vom 17. August 2001 (Az. 40 Cs - 810 Js 29/96)

ähnlich wie das Limburger Gericht entschieden und 2005 stellte das LG Augsburg [Rechtskräftiges Urteil vom 17.03.2005]

7 LG Augsburg Rechtskräftiges Urteil vom 17.03.2005, Az. 8 KLs 200 Js 124189/04, juris Rn. 36

fest: „Für die Organisation der postoperativen Überwachung, das Vorhandensein geeigneten Fachpersonals und der erforderlichen Geräte ist der Angeklagte als Betreiber der Praxis verantwortlich.“

Ausführlich hierzu:
AG Limburg a. d. Lahn: Urt. v. 25.03.2011 – 3 Js 7075/08 – 52 Ls, ArztR 2011; 46: 232-239
Zum Urteil

Neelmeier T. (2011) Bin ich meines Kollegen Hüter? Strafbarkeit von Arztpraxisinhabern bei „Einkauf“ von Billig-Anästhesie. ArztR 46: 256-264
Zum Artikel

Neelmeier T. (2012) Schädigung in Kauf genommen – Der Bundesgerichtshof stellt in einem Mordprozess klar, wann Organisationsfehler und eine verzögerte Patientenrettung vorsätzliche Straftaten darstellen. Dtsch Arztebl 109: A 856-858
Zum Artikel

Neelmeier T. (2012) Rechtsprechung: Führung und Vertrauen. Zur ärztlichen Mitverantwortung für „fachfremde“ Komplikationen. Dtsch Arztebl 2012; 109(45): A-2269 / B-1849 / C-1813
Zum Artikel

Neelmeier T., Schulte-Sasse U. (2012): Hypoxie durch Organisationsverschulden – Forensische Begutachtung von Führungsverhalten in Gesundheitseinrichtungen. Rechtsmedizin; 22: 406-413
Zum Artikel

Schulte-Sasse U., Neelmeier T. (2013) Strafbarkeit von Zahnärzten für anästhesiologische Komplikationen. Vertrauen ist gut, Vereinbarungen sind besser. NZB 48(1): 42-46
Zum Artikel     Zum Literaturverzeichnis