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Aufklärung vor ambulanter Operation

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Aufklärung vor ambulanter Operation

Patientenaufklärung über die Infrastruktur in einer Gesundheitseinrichtung

Patientenaufklärung: Vorsatzstrafbarkeit mangels Aufklärung über Substandardbehandlung
Neelmeier T. | Endheu 2014; 27: 167–169
Mit freundlicher Genehmigung des Thieme-Verlages
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Neelmeier T., NJW 2013, 2230-2233: Die einrichtungsbezogene Patientenaufklärung
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Aufklärung vor ambulanter Operation

Was kann ich als Patient tun, damit der Facharztstandard eingehalten wird, um mich vor gefährlichen Narkosen zu schützen?

Am wichtigsten ist: Fragen stellen.

Mit Beantwortung der 4 Fragen wissen Patienten, wie ihre Sicherheit bei und nach Narkose in der Einrichtung gewährleistet wird.

  1. Ist ein Narkosearzt während meiner Narkose ununterbrochen an meiner Seite?
  2. Wird der Narkosearzt bei der Narkose von einer speziell ausgebildeten Assistenzkraft („Anästhesieschwester“) unterstützt? Arzthelferinnen in einer Praxis ohne anästhesiologische Ausbildung genügen nicht!
  3. Gibt es einen Aufwachraum mit apparativer Ausstattung (insb. EKG, Pulsoximeter)
  4. Ist in diesem Aufwachraum eine zweite speziell ausgebildete Assistenzkraft („Aufwachraumschwester“), die durchgängig anwesend ist? Es reicht nicht, wenn eine Sprechstundenhilfe gelegentlich „hereinschaut“

Dokumentation der Aufklärung
Es ist für den Patienten und den Arzt gleichermaßen ratsam, das Aufklärungsgespräch in einer schriftlichen Dokumentation festzuhalten.

Das neue Patientenrechtegesetz

1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten § 630e Aufklärungspflichten

schreibt vor, dass dem Patienten Kopien der von ihm unterzeichneten Aufklärungs-/Einwilligungsdokumentation auszuhändigen sind.

Was bedeutet Facharztstandard bei Narkosen?
Die Sicherheit des Patienten erfordert es, dass eine Vollnarkose (Allgemeinanästhesie) oder Teilnarkose (z.B. Spinalanästhesie oder Periduralanästhesie) auf dem Niveau des Anästhesie-Facharztstandard durch einen Narkosearzt durchgeführt wird. Bei einem eine Narkose erfordernden Eingriff müssen also immer mindestens zwei Ärzte tätig werden: der den Eingriff durchführende Arzt (Operateur) UND der Narkosearzt.

Der Narkosearzt ist ununterbrochen an der Seite seines Patienten, ausschließlich mit der Führung der Narkose befasst. Die gleichzeitige Führung der Narkose durch den den Eingriff vornehmenden Arzt (Operateur) ist unzulässig – weil in höchstem Maße das Leben des Patienten gefährdend.
Bei jeder Anästhesie wird der Narkosearzt von mindestens ZWEI speziell qualifizierten Assistenzkräften unterstützt.

Der Narkosearzt arbeitet nicht allein: Er muss bei jeder Anästhesie – ob im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis – von speziell qualifiziertem Assistenzpersonal unterstützt werden. Konkret bedeutet dies, dass der Narkosearzt mit mindestens ZWEI speziell qualifizierten Assistenzkräften („Anästhesie-Fachpflegestandard“) zusammenarbeitet:

  1. „Anästhesieschwester“: Eine speziell qualifizierte Fachpflegekraft unterstützt den Narkosearzt bei Einleitung und Ausleitung der Narkose und muss jederzeit während des Eingriffs zur Unterstützung – sofort – zugezogen werden können.
  2. „Aufwachraumschwester“: Anästhesiologisch geschultes Assistenzpersonal ist nicht nur während des Eingriffs unverzichtbar. Eine weitere anästhesiologisch geschulte, speziell qualifizierte Fachpflegekraft muss die Patienten im Aufwachraum nach der Narkose ununterbrochen „lückenlos“ versorgen.


Ambulante Behandlungen in der Praxis müssen genauso sicher sein wie im Krankenhaus!
Die Rechtsprechung sagt ganz klar: Ambulante Behandlungen müssen genauso sicher sein wie im Krankenhaus. 

Setzt sich ein Arzt wissentlich über die anerkannten Regeln seines Fachs hinweg, indem er geplant vom Facharztstandard abweicht, so muss ihm auch bewusst sein, dass damit der Eingriff nicht von der erteilten Einwilligung durch den Patienten gedeckt ist und insofern eine vorsätzliche Körperverletzung darstellt.

2 Ulsenheimer K. (2012) Haftungsrechtliche Probleme beim ambulanten Operieren. Anaesthesist 61:156-162

Aufklärungsgespräch mit Operateur UND Narkosearzt
Die Einwilligung in einen operativen Eingriff ist nur wirksam, „wenn der Patient die für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände kennt, mithin weiß, „in was“ er einwilligt. Diesem Erfordernis muss eine adäquate Aufklärung Rechnung tragen.

Deshalb müssen sowohl der den Eingriff vornehmende Arzt (Operateur) als auch der Narkosearzt mit dem Patienten ein Aufklärungsgespräch führen, um so dem Patienten, den Eltern (wenn es um einen Eingriff bei Kindern geht) die für eine Einwilligung in die geplante Maßnahme „bedeutsamen Umstände“ darzulegen: zum Beispiel wie konkret, unter welchen organisatorischen/personellen/apparativen Bedingungen die geplante Maßnahme in der Einrichtung durchgeführt werden soll.

Setzt sich ein Arzt wissentlich über die anerkannten Regeln seines Fachs hinweg, indem er geplant vom Facharztstandard abweicht, so muss ihm auch bewusst sein, dass damit der Eingriff nicht von der erteilten Einwilligung durch den Patienten gedeckt ist und insofern eine vorsätzliche Körperverletzung darstellt.

3 Bock RW. (2012) Die "Wunschsectio" – Rechtliche Aspekte zur anästhesiologischen Beteiligung. Fall des Monats - Oktober 2012. Zum Artikel

Zeitpunkt der Aufklärung
Vor jedem Eingriff in Anästhesie, ob im Krankenhaus oder in der Praxis, muss der Patient sowohl durch den Operateur als auch den Narkosearzt aufgeklärt werde, um dann unter Kenntnis der „für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände“ in die geplante medizinische Maßnahme einwilligen zu können. Deshalb muss vor Einwilligung zu dem Eingriff dem Patienten Gelegenheit gegeben werden zu erfahren, auf was er sich einlässt.

Das Aufklärungsgespräch muss in Ruhe erfolgen – nicht unmittelbar vor dem geplanten Eingriff. Zum Zeitpunkt der Aufklärung heißt es:

4 Ulsenheimer K. Arztstrafrecht in der Praxis (4. Aufl.) C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2008, Seite168

„Als Grundsatz gilt hierbei, dass die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen hat, dass der Patient den Entschluss zur operativen oder sonstigen ärztlichen Behandlung in Ruhe überdenken kann und nicht „mit dem Problem sozusagen überfallen wird“. Er muss vielmehr durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren können. Die Aufklärung muss deshalb zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient

  • noch im Vollbesitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und
  • noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider des weiteren ärztlichen Vorgehens zu erfassen und darüber eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Das ist – von Notsituationen und vital indizierten ärztlichen Eilmaßnahmen abgesehen – ausnahmslos nicht mehr der Fall, „wenn sich der Patient bereits auf dem Operationstisch befindet, und auch nicht, wenn er schon auf die Operation vorbereitet wird und unter dem Einfluss von Medikamenten steht“. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für stationäre wie ambulante und auch für Diagnoseeingriffe, wenn etwa „die Aufklärung im Untersuchungsraum oder vor dessen Tür erfolgt“.