loading

Wo soll unser Kind zur Welt kommen?

[rmp_menu id=“19571″]

Geburtshilfe

„Maximale Sicherheit für Mutter und Kind anstreben“:
Geburtshilfe und Versorgung des Neugeborenen in Perinatalzentren
mehr Infos

Worauf eine Schwangere bei der Wahl ihrer Geburtsklinik, ihres Geburtshauses oder bei einer Hausgeburt achten sollte:

1) Ein geburtshilflicher Notfall ist immer möglich: Auch bei normal beginnender Geburt kann plötzlich („wie der Blitz aus heiterem Himmel“) eine Notfallsituation sowohl bei der werdenden Mutter als auch beim ungeborenen Kind entstehen.

2) Es ist nicht möglich, zuverlässig vorauszusagen, ob eine Geburt unkompliziert ablaufen wird, oder ob es zu einer Notsituation kommt, bei der SOFORT ein Notkaiserschnitt („Notsectio“) vorgenommen werden muss.

1 Salfelder A., Biel P., Kagerah M., Helling-Giese G., Hickl EJ. (1995) Der „eilige" Kaiserschnitt. Erkenntnisse aus 101 Fällen aus den Jahren 1986 —1992. PerinatalMedizin 7: 64-69

3) So kann es bei jeder Geburt plötzlich zu einer Sauerstoffmangel-Versorgung des Kindes kommen: Bereits nach 10 Minuten, zum Beispiel bei einer Nabelschnurumschlingung, kann es zu bleibenden kindlichen Hirnschäden kommen

2 Vetter K. (2003) Geburtseinleitung und EE-Zeit kritisch betrachtet. Frauenarzt 44: 630-631
  • „Wir wissen, dass ab zehn, sicher ab 18 Minuten bei einer absoluten Versorgungsstörung mit bleibenden Schäden beim Kind zu rechnen ist.“

Was können werdende Eltern tun, um eine Sauerstoffmangelschädigung ihres Kindes unter der Geburt zu vermeiden?

Rechtzeitig Fragen stellen! Der die Schwangerschaft begleitende Arzt hat die Schwangere zu beraten:

3 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AGMedR): Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe. Leitlinien der Gynäkologie und Geburtshilfe. Band IV, S. 111
  • „Der Arzt berät die Schwangere … rechtzeitig, d. h. mehrere Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, bei ihrer Entscheidung, wo die Entbindung stattfinden soll.“ Dieses Beratungsgespräch bietet der Schwangeren Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Mit Beantwortung der 5 Fragen wissen die Schwangere, die werdenden Eltern, wie in der Einrichtung vorgegangen wird (vorgegangen werden kann), wenn es in einem immer möglichen Sauerstoffmangel-Notfall um jede einzelne Minute geht, um bleibenden schwersten Schaden abzuwenden.

Fünf Fragen, die gestellt werden sollten

1. „Wir wissen, dass ab zehn, sicher ab 18 Minuten bei einer absoluten Versorgungsstörung mit bleibenden Schäden beim Kind zu rechnen ist.“

2 Vetter K. (2003) Geburtseinleitung und EE-Zeit kritisch betrachtet. Frauenarzt 44: 630-631
  • Frage: Kann innerhalb dieser Zeit eine operative Entbindung (Notkaiserschnitt, „Notsectio“), „rund um die Uhr“ vorgenommen werden, wenn es unter der Geburt bei meinem Kind plötzlich zu einer Sauerstoffmangelversorgung kommt (z. B. Abfall der kindlichen Herztöne bei einer Nabelschnurumschlingung)? Ja? Nein?

2. Wenn Nein: Wie lange dauert es in einem Notfall bis mein von Sauerstoffmangel bedrohtes Kind mit Notkaiserschnitt zu Welt gebracht worden ist?

3. Wer – mit welcher Ausbildung – beobachtet Mutter und Kind, um eine geburtshilfliche Notsituation rechtzeitig zu erkennen, um dann den Notkaiserschnitt SOFORT zu veranlassen?

4. Kann mein von Sauerstoffmangel bedrohtes Kind, nach einem Notkaiserschnitt von einem spezialisierten Kinderarzt (Neonatologe) SOFORT übernommen und auf einer Kinderintensivstation weiterversorgt – zum Beispiel beatmet – werden?

5. Sind die für Notkaiserschnitt und Erstversorgung des Kindes erforderlichen Ärzte (Frauenarzt, Narkosearzt, spezialisierter Kinderarzt) „rund um die Uhr“ in der geburtshilflichen Einrichtung anwesend – oder müssen sie nach Erkennen des Notfalles, kostbare Zeit verbrauchend, von daheim erst ins Krankenhaus gerufen werden?

Dokumentation der Aufklärung

Es ist für die Schwangere und den Arzt gleichermaßen ratsam, das Aufklärungsgespräch

4 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AGMedR): Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe. Leitlinien der Gynäkologie und Geburtshilfe. Band IV, S. 108

über die Auswahl der geburtshilflichen Einrichtung in einer schriftlichen Dokumentation festzuhalten.

Das neue Patientenrechtegesetz

5 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten § 630e Aufklärungspflichten

schreibt vor, dass dem Patienten Kopien der von ihm unterzeichneten Aufklärungs-/Einwilligungsdokumentation auszuhändigen sind.

Ausführlich zum Thema Aufklärung in der Geburtshilfe
Einrichtungsbezogene Patientenaufklärung in der Geburtshilfe;
Neelmeier T., Schulte-Sasse U., Dudenhausen J.W.: Gynäkologe 2014 47:443–447
Mit freundlicher Genehmigung der Technischen Redaktion Fachzeitschriften Springer Medizin
Zum Artikel