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Aufklärung werdender Eltern

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Geburtshilfe

Sind Gynäkologe, Narkosearzt, Kinderarzt in der Einrichtung anwesend oder müssen die Spezialisten bei einem Notfall erst gerufen werden? Die einrichtungsbezogene Patientenaufklärung

1 Neelmeier T., Schulte-Sasse U. (1995) (2012) Adverse Selektion medizinischer Leistungserbringer – Marktversagen infolge Informationsasymmetrie und Verantwortungsgefälle. GesundheitsRecht 11: 65-72 Zum Artikel

ermöglicht es der Schwangeren sich für oder gegen eine geburtshilfliche Einrichtung zu entscheiden, in Kenntnis der für die Schwangere und ihr Kind „wesentlichen Umstände“.

2 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten § 630e Aufklärungspflichten: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.“

Einrichtungsbezogene Patientenaufklärung in der Geburtshilfe

3 Neelmeier T., Schulte-Sasse U., Dudenhausen J.W. Einrichtungsbezogene Patientenaufklärung in der Geburtshilfe; Gynäkologe 2014 47:443–447
Mit freundlicher Genehmigung der Technischen Redaktion Fachzeitschriften Springer Medizin Zum Artikel

„Einrichtungsträger und Geburtshelfer stehen rechtlich dafür ein, dass ihre Patientinnen vorab über alle Gefahrerhöhungen aufgeklärt werden, die sich aus Standardunterschreitungen insbesondere bei der Personalausstattung ergeben und im Aufklärungszeitpunkt bekannt sind bzw. sein müssen.“

„Die gleiche Pflicht sieht das Haftungsrecht vor im Hinblick auf die Ausstattungsunterschiede zwischen Einrichtungen verschiedener geburtshilflicher Versorgungsstufen, wenn sich diese für die konkrete Patientin medizinisch signifikant auswirken.“

„Angesichts der Unvorhersehbarkeit des „eiligen Kaiserschnitts“ ist Einrichtungsträgern zur Veranlassung einer eher großzügigen Aufklärungspraxis zu raten.“

„Ein Krankenhausträger, der eine ärztlich geleitete Geburtshilfe anbietet, hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass geburtshilfliche Standardsituationen, wozu auch die sekundäre Sectio zu zählen ist, beherrschbar sind.“

4 Ratzel R. (1992) Organisatorische Verantwortungsbereiche in der modernen Geburtshilfe – Kooperation, Delegation, Risikoprophylaxe. Frauenarzt 33: 159-180

„Beherrschen“ in diesem Zusammenhang kann nur bedeuten, dass zum Beispiel ein Notkaiserschnitt, mit Erkennen der Notsituation, so schnell durchgeführt werden kann, dass es nicht zu einer Sauerstoffmangelschädigung des kindlichen Gehirns kommt.

„Ist ein Träger hierzu weder personell noch finanziell in der Lage,

  • muß er entweder eine Schließung dieser Abteilung erwägen oder, sofern dies vorbeugend überhaupt möglich ist, durch entsprechende Warnhinweise deutlich machen, daß eine optimale Versorgung geburtshilflicher Notfälle nicht garantiert werden kann“.
4 Ratzel R. (1992) Organisatorische Verantwortungsbereiche in der modernen Geburtshilfe – Kooperation, Delegation, Risikoprophylaxe. Frauenarzt 33: 159-180

Wenn geburtshilfliche Notfälle sich in der gegebenen Abteilungs-Struktur (wenn z.B die Spezialisten in Rufbereitschaft bei einem Notfall erst in die Klinik gerufen werden müssen) „nicht mit angemessener Sicherheit behandeln“

5 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland. In: Leitlinien der Gynäkologie und Geburtshilfe (2010) Bd. III, S. 285

lassen, dann sind Schwangere/werdende Eltern auf die unzureichende Versorgung in einem Notfall hinzuweisen. Hierzu wird ausgeführt:

6 Hillemanns P., Hepp H., Rebhan H., Knitza R. (1996) Notsectio – Organisation und E-E Zeit. Geburtsh. u. Frauenheilk. 56: 423-430
  • „Kleinen Abteilungen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die notwendigen personellen und strukturellen Maßnahmen umzusetzen, bleiben nur zwei Alternativen: entweder jede Patientin durch eine offene Aufklärung auf die unzureichende geburtshilfliche Versorgung in einem Notfall hinzuweisen oder den Kreißsaal zu schließen.“

„Sollte jedoch diese Konsequenz nicht akzeptiert werden, so muß die Frage erlaubt sein, ob ein Arzt und Geburtshelfer von einer ihm anvertrauten Kreißenden erwarten kann, daß sie mit einer im Notfall unzureichenden Versorgung ihrer eigenen Person oder ihres Kindes bewußt einverstanden ist.“

7 Berle P., Misselwitz B. (1998) Die primäre, die sekundäre und die Notsectio. Der Gynäkologe 31: 751-760

Von einer solchen, wirklichkeitsfremden, Annahme ist nicht auszugehen, denn

8 LG Zwickau, Entscheidung vom 30.10.2009 (Az. 1 O 733/05), zitiert in Uphoff R: Aufklärung und Indikation zur Sectio als Beispiel für geburtshilflichen Paternalismus versus Geburtsmedizin als Dienstleistung für autonome Gebährende. Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht (Hrsg.) 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft – 25 Jahre Arzthaftung. Springer 2011, S. 298
  • „Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den allgemein gültigen hiesigen Moralvorstellungen, dass Mütter in einer derartigen Situation bereit sind, buchstäblich alles zu tun, um mögliche Gefahren von ihren Kindern abzuwenden.“

Nach einer einrichtungsbezogenen Aufklärung, damit in Kenntnis der Antworten auf die aufgeführten 5 Fragen, sind Schwangere tatsächlich in der Lage, die Entscheidung für (oder gegen) eine geburtshilfliche Einrichtung im Wissen um die für ihre „Entscheidung wesentlichen Umstände“

9 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten § 630e Aufklärungspflichten: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.“

 vorzunehmen, um damit „ihren Beitrag zur Geburt eines gesunden Kindes zu leisten“

10 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AGMedR): Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe. Leitlinien der Gynäkologie und Geburtshilfe. Band IV, S. 109

Das Aufklärungsgespräch

11 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AGMedR): Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe. Leitlinien der Gynäkologie und Geburtshilfe. Band IV, S. 108
  • „dient vor allem dazu, der Patientin die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen und ihr dabei ihre Mitverantwortung für die Gesundheit des Kindes bewusst zu machen.“